Stand: 01.07.2024
**Allgemeine Geschäftsbedingungen**
**Solexus Switzerland GmbH**
© Solexus Switzerland GmbH / Version 01.07.2024
**1. Ausgangslage**
1.1 Solexus Switzerland GmbH („Solexus“) verpflichtet sich zur Sorgfalt und zur Erbringung ihrer Leistungen und Lieferungen in ausgezeichneter Qualität. Solexus garantiert die sorgfältige Auswahl, Ausbildung und fachmännische Arbeitsweise ihrer Mitarbeitenden sowie die sorgfältige Auswahl von Lieferanten und Partnern.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen Solexus und dem Kunden.
**2. Geltungsbereich**
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vertraglichen Leistungen und Lieferungen von Solexus in der Schweiz. Abweichungen sind schriftlich zu vereinbaren. AGB des Kunden gelten nicht.
2.2 Die genannten Leistungen und Lieferungen beziehen sich auf das/die Gebäude/Gebäudeteil des Kunden.
**3. Inhalt und Umfang der Leistungen und Lieferungen sowie Lieferzeit**
3.1 Die Offerten von Solexus haben eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen. Preissteigerungen der Lieferanten werden an den Kunden weitergegeben.
3.2 Die Annahme der Offerte erfolgt durch die unterzeichnete Rücksendung der Offerte/Auftragsbestätigung durch den Kunden.
3.3 Das Datum der Auftragserteilung ist der Eingangstag der unterzeichneten Offerte/Auftragsbestätigung bei Solexus.
3.4 Umfang und Ausführung der Leistungen und Lieferungen sind der jeweiligen Offerte/Auftragsbestätigung zu entnehmen.
3.5 Solexus verpflichtet sich zur Erbringung der Leistungen und Lieferungen gemäss den festgelegten Terminen. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme und Bezahlung.
3.6 Die Termine verlängern sich angemessen bei Verzögerungen durch höhere Gewalt oder nicht von Solexus zu vertretende Umstände.
3.7 Bei Verzögerungen durch Solexus kann der Kunde nach schriftlicher Nachfrist von 8 Wochen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Haftung ist auf 10 % des Vertragswertes begrenzt.
3.8 Nimmt der Kunde die Leistungen und Lieferungen nicht termingerecht an, kann Solexus eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und danach vom Vertrag zurücktreten und Ersatz der Aufwendungen oder Schadenersatz verlangen. Solexus kann Materialien auf Kosten des Kunden einlagern.
3.9 Offerten basieren auf einer visuellen Besichtigung des Gebäudes. Bei erschwerten Bedingungen kann Solexus entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten und eine neue Offerte erstellen.
3.10 Solexus geht von Standardbaustandards aus. Der Kunde muss auf spezielle Bauweisen hinweisen. Solexus überprüft nur die verbauten Materialien und übernimmt keine Verantwortung für Lärmemissionen.
**4. Preise und Zahlungsbedingungen**
4.1 Verbindlich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, zuzüglich Mehrwertsteuer.
4.2 Zahlungsbedingungen: 30 % Anzahlung bei einreichung der Bewilligungen 60 % nach positivem Bewilligungsentscheid & vor Materialauslieferung , Schlussrechnung 10 % nach Inbetriebnahme oder Abnahme.
4.3 Lieferungen und Montage beginnen nach Leistung der Vorkasse.
4.4 Zahlungstermine sind feste Verfalltage. Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug.
4.5 Verzugszins von 5 % bei verspäteter Zahlung.
4.6 Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Solexus. Solexus kann den Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vornehmen.
**5. Anfordern von Förderbeiträgen und Bewilligungen**
5.1 Solexus tritt als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden gegenüber Behörden auf, wenn dies vereinbart wurde.
5.2 Eine schriftliche Vollmachtserklärung wird separat erstellt.
5.3 Solexus führt Anmelde- und Gesuchsverfahren für den Kunden durch.
5.4 Keine Garantie für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen.
5.5 Die Terminüberwachung liegt in der Verantwortung des Kunden.
5.6 Rechnungen sind geschuldet, auch wenn Genehmigungen oder Bewilligungen noch nicht abgeschlossen sind oder verweigert werden.
**6. Gewährleistung**
6.1 Der Kunde muss die gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen.
6.2 Kein Anspruch auf ästhetische Vorgaben.
6.3 Eigenhändige Änderungen oder durch Dritte führen zum Verlust der Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche entfallen bei Zahlungsverzug des Kunden.
6.4 Solexus übernimmt keine Verantwortung für Kostenfolgen wie Steueranpassungen.
6.5 Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr bei reinen Kaufverträgen, nach zwei Jahren bei Einbau in ein unbewegliches Werk.
6.6 Solexus entscheidet über Wandelung, Minderung oder Nachbesserung.
6.7 Gewährleistungsansprüche bei Werkverträgen verjähren nach zwei Jahren.
6.8 Solexus liefert bei mangelhaften Komponenten kostenlosen Ersatz, Montage- und Anfahrtskosten trägt der Kunde.
6.9 Solexus entscheidet im Gewährleistungsfall über Wandelung, Minderung oder Nachbesserung.
**7. Besondere Bestimmungen Photovoltaik-Anlage**
7.1 Solexus gewährt eine erweiterte Gewährleistung auf reine Montagearbeiten für fünf Jahre.
7.2 Bei Montagefehlern übernimmt Solexus die Kosten der Nachbesserung.
7.3 Solexus entscheidet über Wandelung, Minderung oder Nachbesserung.
7.4 Die erweiterte Gewährleistung gilt für PV-Neuanlagen von 1-30 kWp.
7.5 Solexus überträgt die Gewährleistungsrechte der Hersteller auf den Kunden.
7.6 Solexus garantiert nach zehn Jahren noch 90 % des Soll-Ertrags.
7.7 Der Kunde informiert Solexus bei Mindererträgen umgehend.
7.8 Solexus kommt rückwirkend für Mindererträge der letzten zwei Jahre auf.
7.9 Referenzwert ist das PVGis-Ertragsberechnungstool.
7.10 Der Kunde kann einen Überwachungs-Wartungsvertrag abschließen.
**8. Besondere Bestimmungen Batteriespeichersystem**
8.1 Es gelten die AGB des Batteriespeicherherstellers.
8.2 Gewährleistung beschränkt sich auf den Auftragswert.
**9. Besondere Bestimmungen Wärmepumpen-Anlage**
9.1 Es gelten die Vorgaben des Wärmepumpenherstellers.
9.2 Verbrauchswerte der letzten Jahre müssen bereitgestellt werden.
9.3 Manipulationen führen zum Haftungsausschluss.
9.4 Ohne Wartungsvertrag läuft der Service über den Hersteller.
9.5 Ein Inbetriebnahmeprotokoll gilt als Abnahmeprotokoll.
9.6 Gewährleistung beschränkt sich auf den Auftragswert.
**10. Nutzen und Gefahr**
Nutzen und Gefahr gehen mit der technischen Inbetriebnahme oder Abnahme auf den Kunden über.
**11. Informationspflichten**
Solexus und der Kunde informieren sich gegenseitig über besondere Voraussetzungen und Hindernisse.
**12. Haftung**
Solexus haftet bis zu 100’000 CHF für unmittelbare und direkte Schäden. Weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
**13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand**
13.1 Ausschliesslich schweizerisches Recht.
13.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Solexus Switzerland GmbH.
**14. Schlussbestimmungen**
14.1 Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter solidarisch.
14.2 Rechte und Pflichten können nur mit schriftlicher Zustimmung übertragen werden.
14.3 Diese AGB ersetzen alle früheren schriftlichen und mündlichen Abreden.
14.4 Ungültige Bestimmungen werden durch gültige ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck erfüllen.
14.5 Solexus behält sich Änderungen der AGB vor. Neue Bedingungen gelten nach Monatsfrist ohne Widerspruch als genehmigt.